| S A T Z U N G DES SCHÜTZENVEREINS "DIE RABENSTEINER" EBENHOFEN e.V. gegr. 1887 Ebenhofen, den 22. September 2008 VEREINS-SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: „Die Rabensteiner“ Ebenhofen e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten eingetragen und hat seinen Sitz in Ebenhofen.
§ 2 Zweck des Vereins Der Verein ist gemeinnützig: Sein Zweck ist die intensive Pflege und Ausübung des Schießsportes. Der Verein ist politisch neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Sportschützen-Gaues Kaufbeuren-Marktoberdorf im Bayerischen Sportschützenbund, deren Satzungen er anerkennt.
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder 2. In den Verein werden männliche und weibliche Mitglieder aufgenommen die das 8. Lebensjahr vollendet haben, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Aufnahme kann allen Personen verweigert werden, die aus Gründen des § 7, Ziffer 3 vom eigenen oder von einem anderen Verein ausgeschlossen wurden. 3. Die Aufnahme in den Verein ist bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft in geschlossener Sitzung. Eine Ablehnung ist endgültig und unanfechtbar. Gründe werden dem Abgewiesenen nicht bekanntgegeben. 4. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt eine Mitgliedskarte (außer Fördernde Mitglieder) und eine Satzung zum Selbstkostenpreis und verpflichtet sich zur Anerkennung und Achtung der Satzung. 5. Doppel- und Mehrfach-Mitgliedschaft in anderen Schützenvereinen ist allen Mitgliedern erlaubt. 6. Zu Ehrenmitgliedern können alle Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft bestätigt. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein finanziell oder aktiv besonders unterstützen. 7. Fördernde Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Vereins können zum Schießen zugelassen werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Mitgliedskarte des Bayrischen. Sportschützenbundes sind oder für das jeweilige Schießen eine Tagesversicherung abschließen.
§ 5 Rechte der Mitglieder 1. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Vereins in Ausübung seines Stimmrechts mitzuwirken. 2. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren materiellen Pflichten. 3. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen bestimmt die Vorstandschaft von Fall zu Fall. 4. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen je 1 Stimme. 5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zu deren Erfüllung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet: 1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen; 2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsund Sportangelegenheiten unbedingt folge zu leisten; 3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen; 4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. bei Tod ohne weitere Erklärung 2. durch Austritt, der schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres und spätestens einen Monat zuvor beim 1. Schützenmeister zu erklären ist. Der Austritt wird zum Ende des Zeitraumes wirksam, für den der Beitrag lt. Satzung bezahlt oder zu bezahlen ist. Mit Erhalt der schriftlichen Austrittsannahme erlöschen alle aus der Mitgliedschaft abzuleitenden Rechte, die Pflichten insoweit, als fälliger Beitrag noch zu zahlen und Vereinseigentum zurückzugeben ist. Mitgliedskarte und vorhandene Schlüssel (lt.Schlüsselliste) sind abzugeben. 3. Durch Ausschluss aus dem Verein. Zwingende Ausschlußgründe sind: a) gröblicher Verstoß gegen Zweck, Aufgaben oder Satzungen des Vereins. b) Nichtentrichtung des Beitrages trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung. c) Verurteilung vor einem ordentlichen Gericht wegen schwerer Delikte oder vorübergehender oder dauernder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. d) Öffentliche Beleidigungen der Vorstandschaft. e) Verstoß gegen gute Sitten und Moral. f) Trunksucht; Streitsucht; Vereinsschädigendes Verhalten; Die Ausschlussverhandlung führt die Vorstandschaft in geschlossener Sitzung durch Abstimmung erfolgt geheim mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu begründen. Macht er davon nicht Gebrauch, wird zum festgesetzten Termin die Entscheidung gefällt. Ein Einspruchsrecht hiergegen besteht nicht. Der Ausschluß ist baldigst dem Gesamtverein mitzuteilen. Erfolgt der Ausschluß wegen Unkorrektheit bei einem öffentlichen Schießen, ist sofort der Schützengau- Vorstand zu verständigen. Wer austritt oder ausgeschlossen wird, verliert jeglichen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 8 Beiträge Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Beitragshöhe wird jährlich von der Geralversammlung für das nächste Geschäftsjahr festgesetzt (§ 13). Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden (§ 2). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis Ende des Kalenderjahres im Voraus für das kommende Jahr abzuführen.
§ 9 Vorstand und Vertretung des Vereins Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, von denen jeder allein vertretungsbefugt ist. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Schützenmeister den Verein nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters vertritt.
§ 10 Vorstandschaft 1. Der Vorstandschaft des Vereins gehören an: a) 1.Schützenmeister e) 2. Kassier i) Ehrenschützenmeister b) 2.Schützenmeister f) Sportleiter c) Schriftführer g) 1. und 2. Jugendleiter d) 1.Kassier h) Jugendsprecher 2. Die Tätigkeit in der Vorstandschaft ist ehrenamtlich, dienstlicher Sachaufwand kann angemessen entschädigt werden. 3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Sitzungen der Vorstandschaft sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. 4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem 1. Schützenmeister und dem Schriftführer unterzeichnet wird. 5. Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes oder Kassenpüfers, ist die Vorstandschaft berechtigt, ein anderes Mitglied zu Fortführung der Amtsaufgaben bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch zu ernennen.
§ 11 Wahl der Vorstandschaft Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung für drei Jahre mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der 1. und 2.Schützenmeister sowie der Schriftführer und der 1. Kassier werden geheim gewählt, alle anderen Mitglieder der Vorstandschaft können mit Zustimmung der Versammlung bei nur einem Wahlvorschlag per Akklamation gewählt werden. Der Leiter des Wahlausschusses und 2 Beigeordnete werden aus der Versammlung bestimmt; sämtliche Drei dürfen nicht der bisherigen Vorstandschaft angehört haben. Wahlvorschläge kann jedes Mitglied beim Wahlleiter abgeben. Die Kandidaten sind vor dem Wahlgang zu fragen, ob sie mit ihrer Benennung einverstanden und zur Annahme der Wahl bereit sind. Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit nur gewählt werden, wenn es aus zwingenden Gründen verhindert ist und vorher dem Vorstand und einem Mitglied seine Bereitschaft erklärt hat. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in aufgeführter Reihenfolge; 1.) 1. Schützenmeister 2.) 2. Schützenmeister 3.) 1. Kassier 4.) 2. Kassier 5.) Schriftführer 6.) Sportleiter 7.) 1. Jugendleiter 8.) 2. Jugendleiter im Anschluss daran ist die Fahnensektion ebenfalls für 3 Jahre zu wählen.
§ 12 Rechte und Aufgaben der Vorstandschaft: 1. Der Vorstand führt den Verein und vertritt ihn nach außen hin (§ 9). 2. Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Generalversammlung, ferner die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen, wenn dies Umstände erfordern, die Vorstandschaft eine solche für geboten erachtet oder wenigstens 1/3 der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt. Der Vorstand ist Leiter der Versammlung. 3. Die Vorstandschaft leitet die inneren Geschäftsangelegenheiten, insbesondere bestimmt und leitet sie die Vereinsschießen. 4. Die Vorstandschaft kann Anschaffungen bis zum Höchstbetrag von 2500.- € mit absoluter Mehrheit beschließen. Der Vorstand kann im Interesse des Vereins bis zu 1000.- € verfügen. Ausgenommen weiterführende Betriebskosten ( Heizöl; Versicherungen; Getränke;) 5. Eine gemeinsame Sitzung muß stattfinden, wenn sie 1/3 der Vorstandsmitglieder oder schriftlich 1/3 der Vereinsmitglieder beantragen. 6. Ein Beschluss kann nicht von einem einzelnen Vorstandschaftsmitglied umgestoßen werden, sondern nur in neuerlicher Sitzung.
§ 13 Mitgliederversammlung Die Generalversammlung ist spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 3) abzuhalten. Sämtliche Mitglieder sind 14 Tage vorher im Amtsboten der Gemeinde Biessenhofen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Nicht Ortsansässige Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Die Tagesordnung umfasst im Allgemeinen folgende Punkte: 1. Geschäftsbericht der Vorstandschaft 2. Ergebnis der Kassenprüfung 3. Entlastung der Vorstandschaft 4. Neuwahl der Vorstandschaft und Fahnensektion 5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 6. Satzungsänderungen 7. Verschiedenes. Die Generalversammlung ist jederzeit beschlußfähig und beschließt mit 2/3 Mehrheit, der abgegebenen Stimmen. Die gleichen Bedingungen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ausgenommen sind Abstimmungen nach den §§ 15 und §§16. Beschlüsse sind wörtlich in ein Protokollbuch einzutragen und durch Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen. Anträge zur Generalversammlung sind 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen. In die alleinige Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: 1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4, Ziff.6). 2. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächstfolgende Geschäftsjahr (§ 8). 3. Wahl von Vorstandschaft und Fahnensektion (§ 11). 4. Verfügung über das Vereinsvermögen und Bewilligung von Ausgaben, die den Betrag von 2500.- Euro übersteigen (§ 12, Ziff.4). 5. Bestellung von Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr. 6. Satzungsänderungen. 7. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.
§ 14 Mitwirkung der Mitglieder Die Generalversammlung ist für jedes Mitglied die höchste Instanz, deren Entscheidungen für jedes Mitglied unanfechtbar sind. Bei einer Generalversammlung nicht anwesende Mitglieder sind mit allen Entscheidungen, welche das Vereinsleben betreffen, einverstanden.
§ 15 Satzungsänderungen Der Verein ist berechtigt, bei einer Generalversammlung zusätzliche Paragraphen sowie Abänderung vorstehender Satzung zu treffen. Hierzu ist aber eine Stimmenmehrheit von 4/5 aller anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung erforderlich.
§ 16 Auflösung oder Verschmelzung des Vereins 1. Der Schützenverein kann nur aufgelöst werden, wenn: a) die Zahl der Mitglieder unter sieben absinkt, b) die Generalversammlung die Auflösung des Vereines beschließt. Letzterenfalls ist eine Stimmenmehrheit von 80 v.H. sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für dieser Satzung entsprechende gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Schützenjugend Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem Sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch den Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung. Der Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Er muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.
§ 18 Bestimmungen für die Schützenkette 1. Der Schützenkönig des Vereins wird jährlich an einem eigenen Königsschießen durch besten Teiler ermittelt. 2. Der jeweilige Schützenkönig erhält für 1 Jahr die Schützenkette ausgehändigt und hat sich mit ihr entsprechend den Weisungen des Vorstandes an örtlichen und auswärtigen Schützenveranstaltungen zu beteiligen. 3. Der Schützenkönig übernimmt für 1 Jahr die volle Verantwortung für die unversehrte Erhaltung der Schützenkette und übergibt sie dann, nach Anfügung eines Erinnerungstalers mit seinem eingravierten Namen, am Abend des neuen Königsschießens dem Vorstand.
§ 19 Bestimmungen für die Vereinsfahne 1. Das Ausrücken der Fahne bestimmt der Vorstand bzw. die Vorstandschaft. 2. Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Behandlung der Fahne obliegt der Fahnensektion. 3. Vertretungen der Fahnensektion hat diese selbst im Rahmen der gewählten Vertreter zu besorgen. Die Vorstandschaft 2008: Vozak Harald; Kindl Thomas; Rief Barbara; Kalchschmid Willi Bittner Jochen; Rief Richard; Schneider Andreas; Hoffmann Robert Öhler Gerhard; Bittner Klaus Hoffmann Karin; Wagner Klaus; Vozak Ann-Kathrin; Lohmüller Albert, ESM |
Rabensteiner Ebenhofen Gartenweg 7 87640 Ebenhofen
|