S A T Z U N G

DES SCHÜTZENVEREINS

"DIE RABENSTEINER" EBENHOFEN e.V.

gegr. 1887

Ebenhofen, den 22. September 2008

VEREINS-SATZUNG

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Die Rabensteiner“ Ebenhofen e.V. Er ist in das Vereinsregister

beim Amtsgericht Kempten eingetragen und hat seinen Sitz in Ebenhofen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein ist gemeinnützig: Sein Zweck ist die intensive Pflege und Ausübung des Schießsportes.

Der Verein ist politisch neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel

des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist Mitglied des Sportschützen-Gaues Kaufbeuren-Marktoberdorf im Bayerischen

Sportschützenbund, deren Satzungen er anerkennt.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

    Mitgliedschaft

1. Der Verein hat:

    aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder

2. In den Verein werden männliche und weibliche Mitglieder aufgenommen die das 8. Lebensjahr

    vollendet haben, und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Aufnahme

    kann allen Personen verweigert werden, die aus Gründen des § 7, Ziffer 3 vom

    eigenen oder von einem anderen Verein ausgeschlossen wurden.

3. Die Aufnahme in den Verein ist bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Über den

    Antrag entscheidet die Vorstandschaft in geschlossener Sitzung. Eine Ablehnung ist

    endgültig und unanfechtbar. Gründe werden dem Abgewiesenen nicht bekanntgegeben.

4. Jedes Mitglied erhält bei Eintritt eine Mitgliedskarte (außer Fördernde Mitglieder) und

    eine Satzung zum Selbstkostenpreis und verpflichtet sich zur Anerkennung und Achtung

    der Satzung.

5. Doppel- und Mehrfach-Mitgliedschaft in anderen Schützenvereinen ist allen Mitgliedern

    erlaubt.

6. Zu Ehrenmitgliedern können alle Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders

    verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag

    der Vorstandschaft bestätigt. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein

    finanziell oder aktiv besonders unterstützen.

7. Fördernde Mitglieder oder Nicht-Mitglieder des Vereins können zum Schießen zugelassen

    werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Mitgliedskarte des Bayrischen.

    Sportschützenbundes sind oder für das jeweilige Schießen eine Tagesversicherung

    abschließen.

 

§ 5

    Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge

    zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen innerhalb des Vereins in Ausübung seines

    Stimmrechts mitzuwirken.

2. Ehrenmitglieder haben die Rechte der Mitglieder ohne deren materiellen Pflichten.

3. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen bestimmt

    die Vorstandschaft von Fall zu Fall.

4. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen je 1 Stimme.

5. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen

    finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zu deren Erfüllung.

 

§ 6

    Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet:

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen;

2. den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsund

    Sportangelegenheiten unbedingt folge zu leisten;

3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen;

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln;.

 

§ 7

    Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

1. bei Tod ohne weitere Erklärung

2. durch Austritt, der schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres und spätestens einen

    Monat zuvor beim 1. Schützenmeister zu erklären ist. Der Austritt wird zum Ende des

    Zeitraumes wirksam, für den der Beitrag lt. Satzung bezahlt oder zu bezahlen ist. Mit

    Erhalt der schriftlichen Austrittsannahme erlöschen alle aus der Mitgliedschaft abzuleitenden

    Rechte, die Pflichten insoweit, als fälliger Beitrag noch zu zahlen und Vereinseigentum

    zurückzugeben ist. Mitgliedskarte und vorhandene Schlüssel (lt.Schlüsselliste)

    sind abzugeben.

3. Durch Ausschluss aus dem Verein.

    Zwingende Ausschlußgründe sind:

a) gröblicher Verstoß gegen Zweck, Aufgaben oder Satzungen des Vereins.

b) Nichtentrichtung des Beitrages trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung.

c) Verurteilung vor einem ordentlichen Gericht wegen schwerer Delikte oder vorübergehender

    oder dauernder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

d) Öffentliche Beleidigungen der Vorstandschaft.

e) Verstoß gegen gute Sitten und Moral.

f) Trunksucht; Streitsucht; Vereinsschädigendes Verhalten;

   Die Ausschlussverhandlung führt die Vorstandschaft in geschlossener Sitzung durch Abstimmung    erfolgt geheim mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem Betroffenen

   ist die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu begründen. Macht er davon nicht Gebrauch,

   wird zum festgesetzten Termin die Entscheidung gefällt. Ein Einspruchsrecht

   hiergegen besteht nicht. Der Ausschluß ist baldigst dem Gesamtverein mitzuteilen. Erfolgt

   der Ausschluß wegen Unkorrektheit bei einem öffentlichen Schießen, ist sofort der Schützengau-

   Vorstand zu verständigen. Wer austritt oder ausgeschlossen wird, verliert jeglichen

   Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 8

   Beiträge

   Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Die Beitragshöhe wird jährlich von der                        Geralversammlung für das nächste Geschäftsjahr festgesetzt (§ 13).

Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden (§ 2).

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis Ende des Kalenderjahres im Voraus für das kommende

Jahr abzuführen.

 

§ 9

Vorstand und Vertretung des Vereins

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, von denen

jeder allein vertretungsbefugt ist. Im Innenverhältnis gilt jedoch, daß der 2. Schützenmeister

den Verein nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters vertritt.

 

§ 10

Vorstandschaft

1. Der Vorstandschaft des Vereins gehören an:

a) 1.Schützenmeister               e) 2. Kassier                   i) Ehrenschützenmeister

b) 2.Schützenmeister               f) Sportleiter

c) Schriftführer                         g) 1. und 2. Jugendleiter

d) 1.Kassier                            h) Jugendsprecher

2. Die Tätigkeit in der Vorstandschaft ist ehrenamtlich, dienstlicher Sachaufwand kann angemessen

entschädigt werden.

3. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte anwesend sind. Die

Sitzungen der Vorstandschaft sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in

Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch

Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes

herbeigeführt werden.

4. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit gilt bei Abstimmungen als

Ablehnung. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem                       1. Schützenmeister und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

5. Beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes oder Kassenpüfers, ist die

Vorstandschaft berechtigt, ein anderes Mitglied zu Fortführung der Amtsaufgaben bis

zur nächsten Generalversammlung kommissarisch zu ernennen.

 

§ 11

Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung für drei Jahre mit absoluter Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gewählt.

Der 1. und 2.Schützenmeister sowie der Schriftführer und der 1. Kassier werden geheim

gewählt, alle anderen Mitglieder der Vorstandschaft können mit Zustimmung der Versammlung

bei nur einem Wahlvorschlag per Akklamation gewählt werden.

Der Leiter des Wahlausschusses und 2 Beigeordnete werden aus der Versammlung bestimmt;

sämtliche Drei dürfen nicht der bisherigen Vorstandschaft angehört haben.

Wahlvorschläge kann jedes Mitglied beim Wahlleiter abgeben.

Die Kandidaten sind vor dem Wahlgang zu fragen, ob sie mit ihrer Benennung einverstanden

und zur Annahme der Wahl bereit sind. Ein Vorstandsmitglied kann in Abwesenheit nur

gewählt werden, wenn es aus zwingenden Gründen verhindert ist und vorher dem Vorstand

und einem Mitglied seine Bereitschaft erklärt hat.

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in aufgeführter Reihenfolge;

1.) 1. Schützenmeister     2.) 2. Schützenmeister       3.) 1. Kassier         4.) 2. Kassier

5.) Schriftführer      6.) Sportleiter      7.) 1. Jugendleiter      8.) 2. Jugendleiter

im Anschluss daran ist die Fahnensektion ebenfalls für 3 Jahre zu wählen.

 

§ 12

Rechte und Aufgaben der Vorstandschaft:

1. Der Vorstand führt den Verein und vertritt ihn nach außen hin (§ 9).

2. Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Generalversammlung, ferner die Einberufung

außerordentlicher Mitgliederversammlungen, wenn dies Umstände erfordern, die Vorstandschaft

eine solche für geboten erachtet oder wenigstens 1/3 der Mitglieder eine

solche schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt. Der Vorstand ist Leiter

der Versammlung.

3. Die Vorstandschaft leitet die inneren Geschäftsangelegenheiten, insbesondere bestimmt

und leitet sie die Vereinsschießen.

4. Die Vorstandschaft kann Anschaffungen bis zum Höchstbetrag von 2500.- € mit absoluter

Mehrheit beschließen. Der Vorstand kann im Interesse des Vereins bis zu

1000.- € verfügen. Ausgenommen weiterführende Betriebskosten ( Heizöl; Versicherungen;

Getränke;)

5. Eine gemeinsame Sitzung muß stattfinden, wenn sie 1/3 der Vorstandsmitglieder oder

schriftlich 1/3 der Vereinsmitglieder beantragen.

6. Ein Beschluss kann nicht von einem einzelnen Vorstandschaftsmitglied umgestoßen

werden, sondern nur in neuerlicher Sitzung.

 

§ 13

Mitgliederversammlung

Die Generalversammlung ist spätestens 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 3)

abzuhalten. Sämtliche Mitglieder sind 14 Tage vorher im Amtsboten der Gemeinde

Biessenhofen unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Nicht

Ortsansässige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

Die Tagesordnung umfasst im Allgemeinen folgende Punkte:

1. Geschäftsbericht der Vorstandschaft

2. Ergebnis der Kassenprüfung

3. Entlastung der Vorstandschaft

4. Neuwahl der Vorstandschaft und Fahnensektion

5. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

6. Satzungsänderungen

7. Verschiedenes.

Die Generalversammlung ist jederzeit beschlußfähig und beschließt mit 2/3 Mehrheit, der

abgegebenen Stimmen.

Die gleichen Bedingungen gelten für außerordentliche Mitgliederversammlungen. Ausgenommen

sind Abstimmungen nach den §§ 15 und §§16.

Beschlüsse sind wörtlich in ein Protokollbuch einzutragen und durch Vorstand und Schriftführer

zu unterzeichnen. Anträge zur Generalversammlung sind 1 Woche vor dem Termin

der Generalversammlung beim Vorstand einzureichen.

In die alleinige Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 4, Ziff.6).

2. Die Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächstfolgende Geschäftsjahr (§ 8).

3. Wahl von Vorstandschaft und Fahnensektion (§ 11).

4. Verfügung über das Vereinsvermögen und Bewilligung von Ausgaben, die den Betrag

von 2500.- Euro übersteigen (§ 12, Ziff.4).

5. Bestellung von Kassenprüfern für das nächste Geschäftsjahr.

6. Satzungsänderungen.

7. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins.

 

§ 14

Mitwirkung der Mitglieder

Die Generalversammlung ist für jedes Mitglied die höchste Instanz, deren Entscheidungen

für jedes Mitglied unanfechtbar sind.

Bei einer Generalversammlung nicht anwesende Mitglieder sind mit allen Entscheidungen,

welche das Vereinsleben betreffen, einverstanden.

 

§ 15

Satzungsänderungen

Der Verein ist berechtigt, bei einer Generalversammlung zusätzliche Paragraphen sowie

Abänderung vorstehender Satzung zu treffen. Hierzu ist aber eine Stimmenmehrheit von

4/5 aller anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung erforderlich.

 

§ 16

Auflösung oder Verschmelzung des Vereins

1. Der Schützenverein kann nur aufgelöst werden, wenn:

a) die Zahl der Mitglieder unter sieben absinkt,

b) die Generalversammlung die Auflösung des Vereines beschließt. Letzterenfalls ist eine

Stimmenmehrheit von 80 v.H. sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes

fällt das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Anteile der Mitglieder

und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,

an die örtliche Gemeindeverwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für dieser

Satzung entsprechende gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17

Schützenjugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres,

in dem Sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die

Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend

gibt sich eine Jugendordnung.

Sie ist durch den Vorstandschaft zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder

deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und der

Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes

des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig,

jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und der Jugendordnung.

Der Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.

Er muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder

ihnen widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden

sie nicht geändert, entscheidet die Vorstandschaft endgültig.

 

§ 18

Bestimmungen für die Schützenkette

1. Der Schützenkönig des Vereins wird jährlich an einem eigenen Königsschießen durch

besten Teiler ermittelt.

2. Der jeweilige Schützenkönig erhält für 1 Jahr die Schützenkette ausgehändigt und hat

sich mit ihr entsprechend den Weisungen des Vorstandes an örtlichen und auswärtigen

Schützenveranstaltungen zu beteiligen.

3. Der Schützenkönig übernimmt für 1 Jahr die volle Verantwortung für die unversehrte

Erhaltung der Schützenkette und übergibt sie dann, nach Anfügung eines Erinnerungstalers

mit seinem eingravierten Namen, am Abend des neuen Königsschießens dem

Vorstand.

 

§ 19

Bestimmungen für die Vereinsfahne

1. Das Ausrücken der Fahne bestimmt der Vorstand bzw. die Vorstandschaft.

2. Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Behandlung der Fahne obliegt der Fahnensektion.

3. Vertretungen der Fahnensektion hat diese selbst im Rahmen der gewählten Vertreter

zu besorgen.

Die Vorstandschaft 2008:

Vozak Harald; Kindl Thomas; Rief Barbara; Kalchschmid Willi

Bittner Jochen; Rief Richard; Schneider Andreas; Hoffmann Robert

Öhler Gerhard; Bittner Klaus Hoffmann Karin; Wagner Klaus;

Vozak Ann-Kathrin; Lohmüller Albert, ESM

 

 

Rabensteiner Ebenhofen

Gartenweg 7

87640 Ebenhofen